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Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 16.12.2004 – 33-82 100 (SVBl.
2/2005 S.76) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ v.
27.1.1997 (SVBl. S. 66)
1. Hausaufgaben ergänzen den
Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und
Schüler. Je nach Altersstufe, Schulform, Fach und Unterrichtskonzeption
kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf
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die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener
Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken, |
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die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und
-abschnitte oder
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die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit
Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen |
ausgerichtet sein.
Art und Umfang von Hausaufgaben im pädagogischen Konzept der Schule
gehören zu den wesentlichen Angelegenheiten (§ 34 Abs. 1 NSchG), über
die die Gesamtkonferenz zu beschließen hat. Die Verpflichtung der
Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den
Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 NSchG), schließt auch die
Erörterung der Hausaufgabenpraxis mit den Klassenelternschaften ein.
2. Hausaufgaben müssen aus dem
Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen
nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung
den Schülerinnen und Schülern möglich ist. Für die Vorbereitung und
Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht
vorzusehen. Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten
Schülerleistungen angemessen und fördert auch auf diese Weise die
Motivation der Schülerinnen und Schüler. Hausaufgaben dürfen jedoch
nicht mit Noten bewertet werden.
3. Bei der Stellung von
Hausaufgaben ist das Alter und die Belastbarkeit der Schülerinnen und
Schüler sowie die Schülerteilnahme am Nachmittagsunterricht zu
berücksichtigen.
Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand am Nachmittag sind
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im Primarbereich: |
30 - 45 Minuten, |
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im Sekundarbereich I: |
1 - 2 Stunden, |
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im Sekundarbereich II: |
2 - 3 Stunden. |
Auch durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie die
differenzierte Aufgabenstellung wird der Belastbarkeit der Schülerinnen
und Schüler Rechnung getragen. Für die Koordinierung ist die
Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 3 Nr.2 NSchG).
4. An den Tagen mit
Unterricht, der nach 14 Uhr beginnt, ist im Sekundarbereich I bei der
Stellung von Hausaufgaben für den folgenden Tag auf die besondere
Belastung der Schülerinnen und Schüler durch Nachmittagsunterricht
Rücksicht zu nehmen. Es dürfen im Primarbereich vom Freitag und im
Sekundarbereich I vom Samstag keine Hausaufgaben zum folgenden Montag
gestellt werden. Hausaufgabenstellungen über Ferienzeiten sind mit
Ausnahme der Aufgabe einer Lektüre für z.B. den Deutsch- oder
Fremdsprachenunterricht nicht zulässig. |